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Datenübermittlung in die USA - Teil 1

Das Safe Harbor Abkommen verliert seine Gültigkeit. Gemäss einem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) hätten die EU und die USA bis Ende Januar 2016 ein neues Safe Harbor Abkommen aushandeln müssen. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 hatte das Gericht nämlich festgehalten, die USA böten kein ausreichendes Datenschutzniveau und die Übermittlung personenbezogener Daten wäre damit nicht rechtens.

Die Verhandlungsparteien haben bislang keine Ergebnisse vorgelegt, somit läuft die Übergangsfrist ab. Unternehmen können sich also für den transatlantischen Datenaustausch nicht länger auf das Safe Harbor Abkommen der EU stützen.

Für die bemängelten Punkte des EuGH, namentlich die umfangreiche staatliche Überwachung in den USA sowie die fehlende Möglichkeit vor einem Zivilgericht dagegen zu klagen, wurde keine Lösung gefunden. Kenner der Materie überrascht das wenig. Die Situation für Unternehmen ist aber einschneidend: Ihnen wurde die rechtliche Grundlage für den Datenaustausch mit den USA entzogen. Dies betrifft nicht nur grosse multinationale Konzerne sondern durchaus auch mittelständische Unternehmen. Tauscht ein Schweizer Unternehmen mit einer Tochtergesellschaft in den USA Kundendaten aus, beispielsweise in einer gemeinsam geführten Kundendatei, bewegt es sich nun in einer rechtlich heiklen Grauzone. Auch bei der Nutzung von Cloud Diensten aus amerikanischen Rechenzentren ist Vorsicht geboten.

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte in der Schweiz (EDÖB) hält dazu fest: „Der EDÖB wird, wie auch der Bundesrat, die Verhandlungen zwischen der EU und den USA weiterhin aufmerksam beobachten und seine Massnahmen mit dem Ergebnis dieser Verhandlungen abstimmen. Es bleibt zu beachten, dass die betroffenen Personen in der Schweiz stets die Möglichkeit haben, eine geplante Datenlieferung in die USA durch ein Zivilgericht beurteilen zu lassen.“ Die Abkündigung des Abkommens sorgt für Rechtsunsicherheit. Multinationale Konzerne überprüfen daher derzeit ihre Datacenter-Strategie in Bezug auf den gewählten Standort. Denn es ist damit zu rechnen, dass EU-Datenschützer eine Klage gegen fehlbare Unternehmen anstreben.